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ARTIKEL IV Garantieabkommen Ybbs-Persenbeug-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1956

ARTIKEL IV

ABSATZ 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen der Anleiherichtlinien, seine Garantie auf den von den Anleihenehmern auszustellenden und zu liefernden Schuldverschreibungen zu indossieren. Der Finanzminister des Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende Person oder Personen sind als die befugten Vertreter des Bürgen für die Zwecke des Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.

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