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Artikel IV CSC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

Artikel IV

Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung

  1. 1. Zur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage I führt jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen festgelegten Kriterien ein; sie kann jedoch ordnungsgemäß von ihr beauftragte Organisationen mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung betrauen.
  2. 2. Eine Verwaltung, die eine Organisation mit dieser Prüfung, Besichtigung und Zulassung beauftragt, unterrichtet den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (nachstehend als „die Organisation'' bezeichnet) darüber, der die Vertragsparteien in Kenntnis setzt.
  3. 3. Der Zulassungsantrag kann an die Verwaltung jeder Vertragspartei gerichtet werden.
  4. 4. Jeder Container ist nach Anlage I in sicherem Zustand zu erhalten.
  5. 5. Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlagen I und II, so wird die zuständige Verwaltung die von ihr für erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container diesen Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu entziehen.

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