Artikel IV
Bewertungsrecht, Vermögensteuer
(Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu Abschnitt I, BGBl. Nr. 649/1987)
- 1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit Abschnitt I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1987, BGBl. Nr. 649, zum 1. Jänner 1991 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen wird verschoben.
- 2. Der Zeitpunkt der Hauptfeststellung im Sinne der Z 1 ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.
- 3. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1992 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.
- 4. Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf vier Jahre erstreckt.
- 5. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.
- (Anm.: Z 6 Änderung des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990).
- 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10004519
Dokumentnummer
NOR12160642
alte Dokumentnummer
N3199118267J
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