Artikel IV
(1) Die Einfuhr von Material (Bild und Ton) aus Wochenschauen spanischen oder österreichischen Ursprungs wird von den beiden Vertragschließenden Teilen im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise genehmigt werden.
(2) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet keine Anwendung auf die Einfuhr ganzer Wochenschauen, die dazu bestimmt sind, ohne jede Änderung im Einfuhrstaate aufgeführt zu werden. Dies gilt ebenso für solches Material (Bild und Ton), das für die Zusammensetzung von Wochenschauen bestimmt ist, die den Charakter einer Wochenschau des Ausfuhrstaates unverändert wiedergeben.
(3) Die bloße Umstellung der Bilderfolge einer eingeführten Wochenschau, ihre Kürzung oder unwesentliche Erweiterung werden nicht als Veränderung angesehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10009314
Dokumentnummer
NOR12119055
alte Dokumentnummer
N7197033593L
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