Artikel III
Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung
Der Verein wird die ihm von den Vereinten Nationen vorgelegten Fragen, vorbehaltlich etwa erforderlicher Vorbesprechungen, auf die Tagesordnung seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen oder Kommissionen setzen oder sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung des im Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahrens seinen Mitgliedern unterbreiten.
Umgekehrt werden der Rat, seine Kommissionen und Ausschüsse sowie der Verwaltungsrat die ihnen vom Verein unterbreiteten Fragen auf ihre Tagesordnung setzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084484
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