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Artikel III Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1973

Artikel III

MITTEILUNGEN ÜBER DIE NATIONALE GESETZGEBUNG

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls sollen die Gesetze und sonstige Bestimmungen, die sie veröffentlichen, um die Anwendung dieses Protokolls zu sichern, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen.

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