Artikel III.
Die Tarife werden in angemessener Höhe unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten der Luftverkehrslinie, insbesondere der Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsverhältnisse, festgesetzt.
Schlagworte
Geschwindigkeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011276
Dokumentnummer
NOR40005770
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