Artikel III
(1) Der im Artikel II Z 1 genannte Dokumentationsdienst wird zumindest folgende bibliographische Daten der Patentdokumentation erfassen:
- 1. Land der Veröffentlichung
- 2. Art des Dokuments (Patent, Anmeldung usw.)
- 3. Nummer des Dokuments
- 4. Aktenzeichen der Anmeldung, sofern nicht mit Nummer des Dokuments identisch
- 5. Anmeldungstag
- 6. Veröffentlichungstag oder, wenn dieses Datum nicht verfügbar ist, das Datum des Dokuments
- 7. Symbole der internationalen Patentklassifikation, sofern auf dem Dokument angegeben oder in maschinenlesbarer Form geliefert
- 8. Prioritätsland
- 9. Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung
- 10. Prioritätsdatum.
(2) Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird sich ferner bemühen, darüber hinaus folgende zusätzliche Daten zu erfassen:
- 1. Anmelder, Patentinhaber oder Rechtsnachfolger
- 2. Erfinder
- 3. Titel der Erfindung
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