Artikel III EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel III

  1. 1. Im Fall, daß ein Produkt, welches in den Bereich der Zugeständnisse dieses Abkommens fällt, in solch erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produkts auf dem Gebiet der einführenden Vertragspartei mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um eine geeignete Lösung zu finden.
  2. 2. Jede der Parteien, je nachdem, wer betroffen ist, kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 25 des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien ergreifen.

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