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Artikel II UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel II

Die IAEO zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung und erstmalig am 1. Jänner 1980 fällig wird.

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