ARTIKEL II
Ziele
Ziel der Behörde ist es, den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand auf der ganzen Welt rascher und in größerem Ausmaße wirksam werden zu lassen. Sie stellt soweit als möglich sicher, daß die von ihr oder über ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10006234
Dokumentnummer
NOR40057694
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