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ARTIKEL II Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL II

Verpflichtungen der Mitglieder bezüglich innerstaatlicher Methoden und internationaler Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

1. Die Mitglieder führen die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche mit dem Ziel, diese durch die Ergreifung geeigneter sanitärer und Quarantäne-Maßnahmen und durch die Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden vollkommen auszurotten:

  1. 1. Methode der Schlachtung
  2. 2. Kombination von Schlachtung und Impfung
  3. 3. Vollkommene Immunisierung des Rinderbestandes durch Impfung
  4. 4. Impfung in Gebieten, die an Seuchenherde grenzen.

Die angewendeten Methoden sollen streng durchgeführt werden.

2. Mitglieder, welche die Methode 2 oder 4 befolgen, verpflichten sich, einen Virusvorrat zur Vakzineproduktion verfügbar zu halten sowie einen Vorrat an Vakzinen, der genügt, um einen ausreichenden Schutz gegen die Krankheit bei einem Ausbruch derselben zu gewährleisten. Jedes Mitglied soll mit den anderen Mitgliedern zusammenarbeiten und diesen bei allen gemeinsamen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und vor allem, wo dies notwendig ist, bei der Beschaffung von Vakzin und Viren helfen. Die Virus- und Vakzinemengen, die für den nationalen und internationalen Gebrauch auf Lager gehalten werden müssen, sollen von den Mitgliedern im Hinblick auf die Ergebnisse der Untersuchungen der Kommission und die Empfehlungen des Amtes festgesetzt werden.

3. Die Mitglieder sollen zur Typenbestimmung des bei Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche festgestellten Virus alle Anordnungen treffen, die von der Kommission verlangt werden, und sollen die Kommission und das Amt sofort von den Resultaten einer solchen Typenbestimmung in Kenntnis setzen.

4. Die Mitglieder verpflichten sich, der Kommission alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Ausübung ihrer Funktionen benötigen könnte. Insbesondere sollen die Mitglieder der Kommission und dem Amt sofort über jeden Ausbruch der Maul- und Klauenseuche und das Ausmaß derselben berichten und alle weiteren Einzelheiten bekanntgeben, welche die Kommission vielleicht benötigt.

Schlagworte

Virusmenge

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006565

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