Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.:Zu den §§ 9, 12, 13, 14, 17, und der Anlage 1,
BGBl. Nr. 96/1954)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 3, 6, 8 und 16 finden auf Lohnbedienstete Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1970 oder einem späteren Zeitpunkt in einem Lohnbedienstverhältnis gestanden sind und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung noch im Lohndienstverhältnis oder einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen befinden. Die Bestimmungen des 1. Satzes gelten auch für Lohnbedienstete, die am 1. Jänner 1970 oder einem späteren Zeitpunkt im Lohndienstverhältnis gestanden sind, jedoch bis zur Verlautbarung dieser Kundmachung aus dem Lohndienstverhältnis ausgeschieden sind und eine Pension aus der zusätzlichen Pensionsversicherung Abt. B beziehen.
(2) Die Einstufung der unter Abs. 1 fallenden Lohnbediensteten in die ihrer Verwendung entsprechende Lohngruppe erfolgt frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970.
(3) Maßnahmen nach Abs. 2 werden frühestens mit 1. Jänner 1971 finanziell wirksam.
(4) Überstellungen, die bei einer in der Zeit zwischen 1. Jänner 1970 und dem Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung ausgeübten ständigen Verwendung vorgesehen sind, werden bereits dann wirksam, wenn der Lohnbedienstete das 51. Lebensjahr vollendet und die Hälfte der nach den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung vorgesehenen Wartezeiten zurückgelegt hat. Diese Begünstigung gilt auch für die in Z 7 der Vorbemerkungen der Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung vorgesehenen lohnrechtlichen Maßnahmen; die 20jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag ist jedoch in keinem Fall kürzbar.
(5) (Anm.: Novelle zu Art. III, BGBl. Nr. 170/1969.)
(6) (Anm.: Novelle zu Art. III, BGBl. Nr. 170/1969.)
(7) (Anm.: Novelle zu Art. III, BGBl. Nr. 170/1969.)
(8) 1. Bei Lohnbediensteten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstvehältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der Fassung des Art. I Z 11 auch die im Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
- 2. Hat der Lohnbedienstete die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1955 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung das Monatsentgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung gelten sinngemäß.
- 3. Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Lohnbediensteten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung und des Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.
- 4. Lohnbediensteten, die zufolge der Anwendung des § 17 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung und der Z 1 bis 3 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten, kann, soweit nicht
- Z. 2 anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatesentgeltes gewährt werden, das dem Lohnbediensteten für den Monat der Verlautbarung dieser Kundmachung zusteht.
(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12160972
alte Dokumentnummer
N6195413943P
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