Artikel II.
Luftverkehrsrechte.
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146712
alte Dokumentnummer
N9196041922L
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