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Artikel II Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1953

Artikel II

1. Jede dieser Linien kann in Betrieb genommen werden, sobald der vertragschließende Teil, dem die im Anhange umschriebenen Rechte gewährt werden, zu diesem Zwecke eine Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht hat. Die Luftfahrtbehörde des vertragschließenden Teiles, welcher diese Rechte gewährt; erteilt unverzüglich und vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 2 und des Artikels VIII der namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung.

2. Vor Erteilung der Genehmigung zum Betriebe der vereinbarten Linien kann jedoch die namhaft gemachte Unternehmung verhalten werden, der zur Erteilung der Betriebsgenehmigung zuständigen Luftfahrtbehörde den Nachweis zu erbringen, daß sie die durch die Gesetze und Vorschriften, welche diese Behörde regelmäßig anwendet, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011282

Dokumentnummer

NOR40084324

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