Artikel II
Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird
- 1. Patentdokumente als zusammengehörig feststellen, die
- a) auf Grund einer gemeinsamen Prioritätsbeanspruchung als zusammengehörig erkannt werden können (Patentfamiliendienst),
- b) auf Grund der auf dem jeweiligen Dokument angegebenen Symbole der internationalen Patentklassifikation als zusammengehörig erkannt werden können (Patentklassifikationsdienst);
- 2. einen Kopiendienst für Patentdokumente vorsehen.
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