Artikel II Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdinggesellschaften sowie Abänderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel II

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

namens des Bundes Anteilsrechte an Kreditinstituten oder an Unternehmen, welche ausschließlich Anteilsrechte an Kreditinstituten halten und verwalten (Holdinggesellschaften), zu erwerben. Dieser Erwerb ist nur im Wege des Tausches gegen Anteilsrechte an der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft“ zulässig. Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, diese im Wege des Tausches erworbenen Anteilsrechte bestmöglich zu veräußern.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

10004850

Dokumentnummer

NOR12053085

alte Dokumentnummer

N3199333944J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)