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Artikel II. Einheitliches Scheckgesetz - Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel II.

Das Einheitliche Scheckgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.

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