Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 212/1962, zu § 2a, BGBl. Nr. 202/1956)
- 1. Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die von Beamten in den im § 1 Abs. 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes – ARÜG., BGBl. Nr. 290/1961, angeführten Staaten in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. November 1961 zurückgelegt wurden, sind, sofern nicht § 2 a anzuwenden ist, nach den für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten allgemein geltenden Bestimmungen beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen, wenn für diese Zeiten, wären sie auf dem Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden, ein Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu leisten wäre.
- 2. Anrechnungen nach § 2 a und nach Z 1 dieses Artikels erfolgen nur über Ansuchen; bereits durchgeführte Anrechnungen stehen einer neuerlichen Anrechnung nicht entgegen.
(Anm.:Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
- 5. Wurden für nunmehr nach § 2 a und nach Z 1 dieses Artikels anrechenbare Zeiten auf Grund früher erfolgter Anrechnungen bereits besondere Pensionsbeiträge (eine Nachzahlungsgebühr) entrichtet, so sind diese Beiträge binnen sechs Monaten nach der Übermittlung der Mitteilung über die erfolgte neuerliche Anrechnung zurückzuerstatten.
- 6. Leistungen, die für die im Sinne des § 2 a und Z 1 dieses Artikels angerechneten Zeiten von in- oder ausländischen Trägern der Sozialversicherung oder einer anderen in- oder ausländischen Stelle erbracht werden, sind auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge anzurechnen; das gleiche gilt, wenn solche Zeiten bereits bei der Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen berücksichtigt wurden.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
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