vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel II Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel II

Der Amtssitz der UNIDO

Abschnitt 2

a) Die Regierung stellt der UNIDO für den Gebrauch und die Inbesitznahme in Verbindung mit den Vereinten Nationen bis 31. August 2078 das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der UNIDO aufscheinen und die UNIDO nimmt dies an. Innerhalb des bezeichneten Gebietes und der bezeichneten Liegenschaften werden die UNIDO und die Vereinten Nationen untereinander für die zeitweilige oder dauernde Zuweisung von Raum sorgen.

b) Der Amtssitz der UNIDO in Wien befindet sich innerhalb des in Unterabschnitt a) bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der UNIDO verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der UNIDO an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der UNIDO gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der UNIDO vorliegt.

c) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der UNIDO einberufene Tagungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der UNIDO einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.

d) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der UNIDO nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)