vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel Ib Lugano-Übereinkommen – Protokoll Nr. 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel Ib

Jeder Vertragsstaat kann sich durch eine bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 28 das Recht vorbehalten, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet des Staates belegen ist, der den Vorbehalt angebracht hat.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003425

Dokumentnummer

NOR12038854

alte Dokumentnummer

N2199657710J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte