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Artikel I Zusatzabk Guadalajara

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1966

Artikel I

In diesem Abkommen bedeuten:

  1. a) „Warschauer Abkommen" entweder das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, oder das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955, je nachdem, ob die Beförderung nach dem in Buchstabe b genannten Vertrag dem einen oder dem anderen Abkommen unterliegt;
  2. b) „vertraglicher Luftfrachtführer" eine Person, die als eine Vertragspartei mit einem Reisenden oder einem Absender oder mit einer für den Reisenden oder den Absender handelnden Person einen dem Warschauer Abkommen unterliegenden Beförderungsvertrag geschlossen hat;
  3. c) „ausführender Luftfrachtführer" eine andere Person als den vertraglichen Luftfrachtführer, die auf Grund einer von dem vertraglichen Luftfrachtführer erteilten Ermächtigung die nach Buchstabe b vorgesehene Beförderung ganz oder zum Teil ausführt, hinsichtlich dieses Teiles jedoch nicht ein nachfolgender Luftfrachtführer im Sinn des Warschauer Abkommens ist. Die Ermächtigung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

10011379

Dokumentnummer

NOR40055900

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