ARTIKEL I
Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich, alle Bestimmungen zu treffen, die notwendig sind, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, wie beispielsweise an Schriftwerken, an musikalischen, dramatischen und kinematographischen Werken, sowie an Werken der Malerei, an Stichen und an Werken der Bildhauerei, zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Gesetzesnummer
10001959
Dokumentnummer
NOR12026189
alte Dokumentnummer
N2195725314S
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