ARTIKEL I
Errichtung der Behörde
Die vertragschließenden Parteien errichten eine Internationale Atomenergiebehörde (im folgenden „die Behörde“ genannt), entsprechend den tieferstehend angeführten Bedingungen und Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10006234
Dokumentnummer
NOR40057693
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