Artikel I.
Begriffsbestimmungen.
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) „Luftfahrtbehörde“:
im Fall der Republik Österreich:
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde oder jenes Organ, das jeweils zur Ausübung der Funktionen dieser Behörde befugt ist;
im Fall der Ungarischen Volksrepublik:
der Leiter der Hauptdirektion der Zivilluftfahrt des Verkehrs- und Postministeriums als Oberste Zivilluftfahrtbehörde, oder jene Person beziehungsweise jenes Organ, die beziehungsweise das jeweils zur Ausübung der Funktionen des genannten Leiters befugt ist.
b) „Gebiet“:
das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Teile einschließlich des dazu gehörigen Luftraumes.
c) „Namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen“:
ein Luftbeförderungsunternehmen, das auf Grund schriftlicher Mitteilung des einen Vertragschließenden Teiles an den anderen die vereinbarten Fluglinien betreibt und die vom anderen Vertragschließenden Teil im Sinn dieses Abkommens gewährten Rechte ausübt.
d) „Vereinbarte Fluglinien“:
die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Fluglinien.
Schlagworte
Verkehrsministerium
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146711
alte Dokumentnummer
N9196041921L
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