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Artikel I. Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1953

Artikel I.

a) Die vertragschließenden Teile räumen einander die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten internationalen Luftverkehrslinien ein.

b) Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.

Zu Absatz b) vgl. BGBl. Nr. 94/1956.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011276

Dokumentnummer

NOR40005768

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