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Artikel I. Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1923

Übereinkunft, betreffend die Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik.

(Eingangsklauseln.)

Artikel I.

Die vertragschließenden Staaten beschließen, außer der von jedem Lande veröffentlichen Handelsstatistik noch eine besondere auf einem gemeinsamen Warenverzeichnis beruhende Statistik aufzustellen, in der in einer beschränkten Anzahl von Klassen die ein- und ausgeführten Waren mit den Wert- und, soweit möglich, auch den Gewichtsangaben aufgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057028

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