Artikel I
Der Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt den ständigen Amtssitzbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung im Sinne des Abschnittes 3 des Amtssitzabkommens und solcher Ämter der Vereinten Nationen, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 45 des Amtssitzabkommens in der Republik Österreich errichtet werden, dar.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
10000658
Dokumentnummer
NOR12009366
alte Dokumentnummer
N1197916640S
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