Artikel I Abkommen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1979

Artikel I

Der Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt den ständigen Amtssitzbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung im Sinne des Abschnittes 3 des Amtssitzabkommens und solcher Ämter der Vereinten Nationen, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 45 des Amtssitzabkommens in der Republik Österreich errichtet werden, dar.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

10000658

Dokumentnummer

NOR12009366

alte Dokumentnummer

N1197916640S

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