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Artikel 9a Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 9a

Deckkennzeichen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander zum Zweck der Bekämpfung strafbarer Handlungen Deckkennzeichen zur Verfügung stellen. Die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug muss jederzeit im nationalen Fahrzeugregister gewährleistet sein. Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208605

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