Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten nur zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.
Artikel 9a
Beitritt zur Änderungsvereinbarung
Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Gesetzesnummer
20004121
Dokumentnummer
NOR40267258
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