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Artikel 9 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 9

Art. 9 Verfolgung von Finanzvergehen bei der Einmalzahlung

1. Soweit Steueranspruche durch Einmalzahlung nach Artikel 8 abgegolten sind, findet keine finanzstrafrechtliche Verfolgung von sich aus diesen Abgabenansprüchen ergebenden Abgabenverkürzungen sowie Verletzungen von Anzeigeverpflichtungen, die sich auf die betroffenen Vermögenswerte beziehen, statt.

2. Kann eine andere Straftat als ein Finanzvergehen wegen der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nicht bestraft oder geahndet werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit des Finanzvergehens aufgrund dieses Abkommens entfallt.

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