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Artikel 9 Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 9

Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen dem Depositar auf diplomatischem Wege mit, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die dritte Vertragspartei dem Depositar mitgeteilt hat, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.

Dieses Abkommen tritt nur zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, die in oben erwähnter Weise dem Depositar Mitteilung gemacht haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036383

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