Artikel 9
(1) Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann bis zu fünf Jahren verlängert werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird der Grenzübertrittsausweis ungültig.
(2) Für Personen, die nicht Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, dürfen Grenzübertrittsausweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Besitze eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes sind. Solche Grenzübertrittsausweise und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen der Gegenzeichnung durch die Ausstellungsbehörde des anderen Vertragsstaates.
Grenzübertrittsausweise für Angehörige der Vertragsstaaten bedürfen keiner Gegenzeichnung.
(3) Ist eine Gegenzeichnung erforderlich, so hat die Ausstellungsbehörde den Grenzübertrittsausweis vor dessen Aushändigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu übersenden. Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075929
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