Artikel 9 – Überprüfung des Fortschrittes Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2008

Artikel 9 – Überprüfung des Fortschrittes

Die Vertragsparteien werden auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet den Fortschritt überprüfen, sich bezüglich aller sonstiger auftretender Angelegenheiten abstimmen und notwendige Aktualisierungen auch im Hinblick auf die angefügte indikative Liste prioritärer Projekte, die einen integrativen Bestandteil dieses Abkommens bildet, besprechen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099125

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