Artikel 9 – Überprüfung des Fortschrittes
Die Vertragsparteien werden auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet den Fortschritt überprüfen, sich bezüglich aller sonstiger auftretender Angelegenheiten abstimmen und notwendige Aktualisierungen auch im Hinblick auf die angefügte indikative Liste prioritärer Projekte, die einen integrativen Bestandteil dieses Abkommens bildet, besprechen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20005850
Dokumentnummer
NOR40099125
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