Artikel 9 – Übergabe der auszuliefernden Person
Die Übergabe erfolgt so bald wie möglich und vorzugsweise innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Entscheidung über die Auslieferung.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Gesetzesnummer
20009197
Dokumentnummer
NOR40170989
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