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Artikel 9 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1968

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Beglaubigungen in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.

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