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Artikel 9 Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1969

Artikel 9

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten

  1. a) die Unterzeichnungen und den Eingang der Ratifikationsurkunden nach Artikel 4;
  2. b) den Eingang der Beitrittsurkunden nach Artikel 5;
  3. c) den Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
  4. d) den Eingang der Kündigungsnotifikationen nach Artikel 7 Abs. 1;
  5. e) das Außerkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 2.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028092

alte Dokumentnummer

N2196916015T

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