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Artikel 9 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 9

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch, so wendet der österreichische Träger die Artikel 6 und 8 nicht an, solange ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten nicht besteht.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch, ohne daß Versicherungszeiten eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, nach dessen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch nicht besteht, so läßt der österreichische Träger diese Versicherungszeiten bei der Anwendung des Artikels 8 außer Betracht.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die bereits festgestellte Pension von Amts wegen jeweils nach Artikel 8 neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

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