Artikel 9
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.
Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011292
Dokumentnummer
NOR12145563
alte Dokumentnummer
N9195610521U
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