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Artikel 9 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2013

Artikel 9

1. Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

2. Der Rat tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies

  1. a) von einem Drittel seiner Mitglieder;
  2. b) in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratsvorsitzenden beantragt wird.

3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.

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