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Artikel 9. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Artikel 9.

(1) Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher, serbo-kroatischer, slowenischer oder mazedonischer Sprache abzufassen. Sie sind mit dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen und bedürfen keiner Beglaubigung.

(2) Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen zu verfassenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz 1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.

Schlagworte

Übersetzung, Gerichtssiegel, Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025665

alte Dokumentnummer

N2195513201T

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