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ARTIKEL 9 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 9

Kleinwaffen und leichte Waffen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der illegale Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten im Rahmen der internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen poltischen Dialog aufzunehmen, um Meinungen und Informationen auszutauschen und ein gemeinsames Verständnis der Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen zu entwickeln und ihre Fähigkeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung dieses Handels zu stärken.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201041

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