Artikel 9
Allgemeine vorbeugende Maßnahmen
(1) Unter Berücksichtigung der verschiedenen Situationen und Fähigkeiten wird jede Hohe Vertragspartei ermutigt, allgemeine vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, das Vorkommen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschränken, darunter die in Teil 3 des Technischen Anhangs genannten Maßnahmen, ohne darauf begrenzt zu sein.
(2) Jede Hohe Vertragspartei kann freiwillig Informationen im Zusammenhang mit Bemühungen um die Förderung und Einführung bewährter Gepflogenheiten in Bezug auf Absatz 1 austauschen.
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