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Artikel 9 Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1957

Artikel 9

SCHLUSSARTIKEL

Abschnitt 31.

Das vorliegende Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen zum Beitritt offen.

Abschnitt 32.

Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und wird hinsichtlich jedes Mitgliedes mit dem Zeitpunkte der Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch dieses Mitglied wirksam.

Abschnitt 33.

Der Generalsekretär benachrichtigt alle Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen von jeder Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

Abschnitt 34.

Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn eine Beitrittsurkunde durch irgendein Mitglied hinterlegt wird, dieses Mitglied in der Lage sein muß, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens nach seinem eigenen Recht zu verwirklichen.

Abschnitt 35.

Das vorliegende Übereinkommen bleibt so lange zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und jedem Mitglied, das seine Beitrittsurkunde hinterlegt hat, in Kraft, als dieses Mitglied Mitglied der Organisation ist oder bis ein abgeändertes allgemeines Übereinkommen von der Generalversammlung angenommen wurde und das genannte Mitglied Vertragsstaat dieses letzteren Übereinkommens geworden ist.

Abschnitt 36.

Der Generalsekretär kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens hinsichtlich dieses oder dieser Mitglieder ergänzen. Diese Zusatzvereinbarungen werden in jedem Fall der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

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