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Artikel 9 – Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 9 – Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes

  1. a. Förderung der Achtung der Integrität des Kulturerbes, indem sichergestellt wird, dass Entscheidungen über Veränderungen das Verständnis für die betroffenen kulturellen Werte miteinbeziehen;
  2. b. Definition und Förderung von Grundsätzen für eine nachhaltige Verwaltung des Kulturerbes und Ermutigung zur Erhaltung;
  3. c. Sicherstellung, dass alle allgemeinen technischen Vorschriften die besonderen Anforderungen an die Bewahrung des Kulturerbes berücksichtigen;
  4. d. Förderung der Verwendung von auf Tradition basierenden Materialien, Methoden und Fertigkeiten und Untersuchung ihres Potenzials für moderne Anwendungen;
  5. e. Förderung qualitativ hochwertiger Arbeit durch Systeme beruflicher Qualifizierung und Akkreditierung für Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169356

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