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Artikel 9 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 9

Einsatz von Waffen und Munition, Sicherheitsvorschriften und Umweltschutz und militärische Untersuchungen

(1) Waffen und Munition dürfen nur zu den nach dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Zwecken in den Aufnahmestaat eingeführt und verwendet werden. Der Entsendestaat stellt der für die Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit zuständigen Stelle des Aufnahmestaates rechtzeitig die Informationen zur Verfügung, die für die Beurteilung der Verwendbarkeit von Waffen und Munition im Aufnahmestaat erforderlich sind.

(2) Das Personal jeder Partei hat seine nationalen militärischen und zivilen Sicherheitsvorschriften betreffend Aufbewahrung, Transport, Handhabung und Einsatz von Waffen, Fahrzeugen, Gerät und Munition zu befolgen, soweit im Aufenthaltsstaat diesbezüglich keine strikteren Sicherheitsvorschriften bestehen.

(3) Die umweltschutzrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmestaates sind zu beachten.

(4) Werden im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung besondere Vorkommnisse oder Unfälle militärisch untersucht, gewährleistet die untersuchende Partei der anderen Partei rechtzeitig die hinreichende Beteiligung an der Untersuchung.

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