Artikel 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011506
Dokumentnummer
NOR12148467
alte Dokumentnummer
N9197842067L
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