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Artikel 9. Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1949

Artikel 9.

a) Entstehen zwichen (Anm.: richtig: zwischen) den vertragschließenden Teilen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung oder ihres Anhanges, so werden die vertragschließenden Teile in erster Linie eine Beilegung durch gegenseitige Verhandlungen anstreben.

b) Können die vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen nicht beilegen, so werden sie den Entscheid eines gemeinsam einzusetzenden Schiedsgerichtes anrufen.

c) Ist eine Einigung über die Zusammensetzung dieses Schiedsgerichtes nicht möglich, so kann jeder der vertragschließenden Teile den Streitfall einer durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation geschaffenen Schiedsstelle oder, wenn keine solche Schiedsstelle besteht, dem Rat dieser Organisation zum Entscheid vorlegen.

d) Jeder vertragschließende Teil übernimmt die Verpflichtung, sich den in den Absätzen b und c dieses Artikels genannten Entscheidungen zu unterwerfen. Geschieht dies nicht, hat der andere vertragschließende Teil das Recht, die von ihm auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Rechte solange einzuschränken oder aufzuheben, bis der Schiedsspruch anerkannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145379

alte Dokumentnummer

N9195041626L

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