vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012188

Dokumentnummer

NOR12153445

alte Dokumentnummer

N9199312970A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)