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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie.

2. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Schlagworte

Gepäcksendung, Frachtsendung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10012163

Dokumentnummer

NOR12153185

alte Dokumentnummer

N9199222651J

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